Ihr Rechtsanwalt bei
Schwerbehinderung
aus Paderborn
Kompetente Beratung & Vertretung der Interessen von behinderten Menschen
Der gesetzliche Schutz Behinderter hat eine lange Entwicklung hinter sich, dessen Ursprung in der Fürsorge für die Opfer des Ersten und Zweiten Weltkriegs und sogar aus der Zeit davor liegt. Das Behindertenrecht ist in der UN-Behindertenrechtskonvention (die auch in Deutschland gilt) und im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Das SGB IX hat als Titel „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“. Darin finden sich auch die Bestimmungen zum Grad der Behinderung (GdB). Haben Sie mindestens einen GdB 50, gelten Sie als schwerbehindert. Sind Sie schwerbehindert, haben Sie viele Vorteile. Die in der Praxis wichtigsten sind: 5 Tage Sonderurlaub und besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer – und man kann mit Abschlägen bis zu 10,8 Prozent drei Jahre früher in Rente gehen (Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
So erhalten Sie einen Grad der Behinderung (GdB). Das Verfahren wird nur auf Antrag des behinderten Menschen eröffnet. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem Versorgungsamt (in NRW ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig) zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Status) ist grundsätzlich ab Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu treffen. Das beruht nicht in erster Linie darauf, dass über die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergangenheit nur schwer Feststellungen zu treffen sind. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass ein Antragsteller in jedem Fall das Risiko trägt, dass eine ausreichende Sachaufklärung zu seinen Gunsten nicht mehr möglich ist.
Die Rechtsstellung als Schwerbehinderter mit einem bestimmten GdB kann sich also grundsätzlich nur in der Zukunft auf die Gestaltung verschiedener Rechtsverhältnisse auswirken; der Status verschafft arbeitsrechtliche Vorteile, führt zur Verminderung des Entgelts für zahlreiche Dienst und Sachleistungen, z.B. bei der Benutzung von Verkehrsmitteln, eröffnet begleitende Hilfen durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Integrationsamt, nicht zuletzt in Form von Beratung oder Hilfen für behindertengerechte Arbeitsplätze oder vermittelt Kündigungsschutz und längeren Urlaub.
Zweck des Behinderten- und Schwerbehindertenrechts
Wie sich aus § 1 SGB IX ergibt, bezweckt das SGB IX die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligung zu vermeiden oder ihr entgegenzuwirken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kindern Rechnung zu tragen.
Um dieses Ziel zu erreichen, haben Gesetz- und Verordnungsgeber eine Vielzahl von Regelungen in den verschiedenen Lebensbereichen behinderter Menschen geschaffen, die Behinderten eine Reihe von Rechten, Hilfen und Einsparungsmöglichkeiten bieten. Häufig werden Sonderregelungen getroffen, z.B. beim Eintrittsgeld für öffentliche und private Einrichtungen und Veranstaltungen.
Bei bestimmten Beeinträchtigungen sieht das Gesetz auch Nachteilsausgleiche vor, sie werden Merkzeichen genannt. Es gibt folgende Merkzeichen: G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), B (Begleitperson), Bl (Blindheit), H (Hilflosigkeit), Gl (Gehörlosigkeit), TBl (Taubblindheit), RF (Rundfunk/Fernsehen), 1. Kl (1. Klasse), EB (Entschädigungsberechtigt), VB (Versorgungsberechtigt) und Kriegsbeschädigt.
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Wer mindestens einen GdB 30 hat, hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Das ist für Arbeitnehmer interessant. Denn der gleichgestellte behinderte Mensch genießt am Arbeitsplatz denselben Schutz wie der schwerbehinderte Mensch (Kündigungsschutz) mit Ausnahme des nur schwerbehinderten Menschen zustehenden Zusatzurlaubs von 5 Tagen. Ausgeschlossen ist auch die unentgeltliche Beförderung.
Da sich die Gleichstellung auf das Arbeitsleben bezieht, wird diese vom Arbeitsamt auf Antrag des behinderten Menschen festgestellt.
Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Die Definition bezieht körperliche, geistige und seelische Abweichungen von dem für das Lebensalter typischen Zustand gleichwertig ein.
Art und Ursache der Behinderung sind unerheblich, die Behinderung ist nicht kausal, sondern final bestimmt.
Da sich der Begriff der Behinderung nicht nur auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben bezieht, sondern auf alle Lebensbereiche, ist die Behinderung als das Maß für den Mangel an körperlichem, geistigem oder seelischem Vermögen anzusehen.
Auf die Leistungsfähigkeit kann aus dem Grad der Behinderung (GdB) nicht geschlossen werden, was häufig verkannt wird.
Eine körperliche Behinderung liegt vor, wenn infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Funktionsfähigkeit nicht nur vorübergehend gemindert ist.
Eine geistige Behinderung liegt bei Personen vor, bei denen wegen einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte die Funktionsfähigkeit gemindert ist. Eine geistige Störung lässt sich messen, z.B. durch einen IQ-Test, bei vorzeitigem Abbau der geistigen Kräfte und bei angeborenem Schwachsinn.
Seelisch behindert ist, wer infolge einer seelischen Störung in der Funktionsfähigkeit gemindert ist. Im Gegensatz zu den geistigen Störungen sind die seelischen nicht messbar. Da seelische Behinderungen auch zu geistigen Störungen führen können, ist die Abgrenzung von geistigen und seelischen Behinderungen oftmals recht schwierig.
Weil es auf die Ursache der Behinderung nicht ankommt, können Behinderungen auch angeboren sein oder auf einer absichtlich herbeigeführten Schädigung, etwa einer Selbstverstümmelung, beruhen. Beeinträchtigungen, die aus Sprachschwierigkeiten, Herkunft, Erziehung usw. herrühren, sind jedoch nicht als Behinderungen anzuerkennen, denn sie beruhen nicht auf einer Funktionsstörung.
Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend auftreten, sie muss mindestens sechs Monate anhalten. Für die Frage, ob die durch den regelwidrigen Zustand hervorgerufene Funktionsbeeinträchtigung als vorübergehend zu gelten hat, ist eine Prognose zur weiteren Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen. Wäre es anders, so müssten auch schwerste Gesundheitsstörungen, selbst wenn sie innerhalb der Sechs-Monats-Frist zum Tode führen, für die Feststellung des Grades der Behinderung unberücksichtigt bleiben. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Maßgebend für das Vorliegen einer Behinderung ist die Funktionsbeeinträchtigung. In welchem Lebensbereich sich die Funktionsbeeinträchtigung auswirkt, ist unerheblich. Ein regelwidriger Zustand allein, etwa ein leichterhöhter Blutdruck, ruft i.d.R. keine Funktionsstörung hervor.
Die geforderte körperliche, geistige oder seelische Regelwidrigkeit liegt außerdem nur vor, wenn sie von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Damit solllen vor allem Alters- oder Entwicklungserscheinungen bei alten Menschen, Kindern und Jugendlichen typischer Art bei der Beurteilung des GdB nicht erfasst werden. Diese sind nicht Folge eines regelwidrigen Zustandes.
Die Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht an die Nationalität gebunden, sie kann Deutschen und unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern zustehen. Vorausgesetzt ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX der rechtmäßige Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt i.S. § 30 SGBI oder die rechtmäßige Ausübung einer Beschäftigung. Das SGB IX schützt behinderte Ausländer auch dann, wenn sie sich nur geduldet seit Jahren in Deutschland aufhalten, ein Ende dieses Aufenthaltes unabsehbar ist und die Ausländerbehörde gleichwohl keine Aufenthaltsbefugnis erteilt.
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